Satzung


Fassung vom 25.Februar 2015

 

 

 

 

Satzung

 

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen "ZwieBelfisch", Interessengemeinschaft Stadtbücherei Glückstadt. Vereinssitz ist Glückstadt. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Itzehoe einzutragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen:

 

ZwieBelfisch,

Interessengemeinschaft Stadtbücherei Glückstadt e.V.

 

 

§ 2 Zweck

 

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

 

Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die

 

Förderung der Stadtbücherei Glückstadt in ihrem bildungspolitischen und kulturellen Auftrag und die Beschaffung von Mitteln steuerbegünstigter Zwecke. Der Zweck wird verwirklicht durch das Einsammeln von Spenden und die Einziehung von Vereinsbeiträgen.

 

Der Satzungszweck wird im Einvernehmen mit der Stadtbücherei Glückstadt insbesondere durch folgende Vorhaben verwirklicht:

 

a)   die Aufgaben und Belange der Stadtbücherei in der Öffentlichkeit darzustellen und im Bewusstsein der Bürger zu verankern,

 

b)   die Interessen der Leserinnen und Leser gegenüber Rat und Verwaltung zu vertreten,

 

c)   die Attraktivität der Stadtbücherei durch die Förderung geeigneter Projekte zu erhalten,

 

d)   Kinder und Jugendliche für die Benutzung der Stadtbücherei zu interessieren.

 

2.    Der Verein sieht seine Aufgabe nicht darin, die Stadt Glückstadt in ihrem Aufgabenbereich zu entlasten, sondern ausschließlich darin, es der Bücherei weiterhin zu ermöglichen, ihre Bildungsaufgaben auch in Zukunft professionell wahrzunehmen und erfüllen zu können.

 

3.    Der Verein nimmt keinen Einfluss auf den Medienbestand der Stadtbücherei. Er wird sich jedoch stets dafür einsetzen, dass das Leistungsangebot der Stadtbücherei den Bedürfnissen ihrer Kunden entspricht.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4.    Erleiden die Mitglieder bei der Ausübung einer Tätigkeit für den Verein einen Schaden, so verzichten sie auf Schadensersatz gegen den Verein. Dies gilt nicht bei Vorsatz.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1.    Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind nicht stimmberechtigt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Mitgliedschaft erlischt

 

a) bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss,

 

b)  bei juristischen Personen durch Erlöschen der juristischen Person, Austritt oder Ausschluss.

 

2.    Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens bis zum 30. November schriftlich erklärt werden.

 

3.    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist und eine weitere Wartefrist von 4 Wochen abgelaufen ist. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden und ist zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

 

4.    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Ziele der Interessengemeinschaft verstößt, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist zu begründen. Vor diesem Ausschluss muss dem Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden und ist sofort wirksam.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.    Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der Mittel. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.

 

2.    Regelmäßige ehrenamtliche Mitarbeit innerhalb der Stadtbücherei ist nur in Abstimmung mit der Bücherei-Leitung möglich.

 

 

§ 6 Aufbringung und Verwendung der Mittel

 

1.    Die Mittel des Vereins werden aufgebracht

 

a)   durch Spenden und Sponsorengelder,

 

b)   durch Einnahmen aus kulturellen Veranstaltungen

 

c)   durch den Ertrag eventueller Rücklagen,

 

d)   durch Mitgliedsbeiträge.

 

2.    Die Mitgliedsbeiträge werden einmal jährlich erhoben. Die Höhe und der Fälligkeitstermin des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

3.    Mitglieder, die eine ehrenamtliche, wöchentliche Tätigkeit für die Stadtbücherei erbringen, sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

 

4.    Mittel für die in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Zwecke werden nur im Einvernehmen mit der Bücherei-Leitung verwendet.

 

 

§ 7 Organe

 

Organe des Vereins sind

 

a)   der Vorstand

 

b)   die Mitgliederversammlung

 

 

§  8 Vorstand

 

1.    Der Vorstand besteht aus:

 

a)   dem/der 1. Vorsitzenden

 

b)   dem/der 2. Vorsitzenden (Schriftführer/in)

 

c)   dem/der 3. Vorsitzenden (Schatzmeister/in)

 

2.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wählen.

 

3.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

 

4.    Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Vorsitzenden und einem weiterem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

5.    Die Leitung der Bücherei ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

 

6.    Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

 

dem/der 1.Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Diese sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal kalenderjährlich einberufen werden. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat zwei Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.

 

2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a)   Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,

 

b)   Entlastung des Vorstandes inkl. des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin,

 

c)   Beschlussfassung über Höhe und Fälligkeitstermin der Beiträge

 

d)   Wahl des Vorstandes,

 

e)   Entscheidung über Satzungsänderungen,

 

f)    Entscheidung über Auflösung des Vereins,

 

g)   Entscheidung über Einsprüche bei Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern,

 

h)   Widerruf der Bestellung einzelner Vorstandsmitglieder.

 

3.    Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig.

 

Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 2, e-h sind die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 10 Auflösung

 

1.    Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Glückstadt, mit der Auflage, alle vorhandenen Mittel ausschließlich für die Stadtbücherei Glückstadt zu verwenden.

 

2.    Wenn die Stadtbücherei Glückstadt zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung nicht mehr existiert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen entsprechenden, gemeinnützigen Verwendungszweck gemäß § 3 dieser Satzung.

 

 

§ 11 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.

 

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Endgültige Form der Satzung.

 

Sie ist auf der Gründungsversammlung am 15. Juni 2004 beschlossen worden.

 

 

gez. Monika Hempel

  Dr. Ursula Janczyk

  Maike Peters